Auf der Grenze zum Dorfhaus wurde vom Nachbar eine Zaunanlage errichtet.
Die Einfriedung wurde ohne Abstimmung / Genehmigung errichtet.
Einfriedung ist aufgrund der Höhe über 2,00 m baugenehmigungspflichtig. Weiterhin
ist für bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals eine denkmalrechtliche
Genehmigung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 NDSchG) erforderlich.
Protokoll:
Bürgermeister Scharnweber berichtet, dass der Zaun höher ist als 2 m und direkt auf der Grenze zum gemeindeeigenem Grundstück gebaut wurde. Somit hätte der Grundstückseigentümer von der Gemeinde Marschacht den Bau genehmigen lassen müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die Denkmalschutzbehörde, die von der Gemeinde Marschacht informiert wurde, hätte dem Bau ebenfalls zustimmen müssen. Auch dies ist nicht geschehen.
Die Behörde hat trotzdem den Wunsch geäußert, dass sich die Gemeinde Marschacht mit dem Grundstückseigentümer einvernehmlich einigt und hat deshalb vorgeschlagen, den Zaun z.B. mit Pflanzen zu verschönern.
Die Ratsmitglieder sind sich einig, dass der Zaun nicht in das dörfliche Bild passt und fordert den Rückbau des Zaunes.
Der Bau-, Umwelt-, Planungs- und Entwicklungsausschuss beauftragen den Bürgermeister beim Landkreis den Rückbau der kompletten Zaunanlage zu fordern.
Ja-Stimmen: | 6 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Enthaltung: | 1 |
Anwesende Mitglieder: | 7 |