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öffentlich


Aufbau und kontinuierlicher Betrieb eines Energiemanagements
hier: neuer Sachstand betreffen Förderung



Sachvortrag:
 
Alle erforderlichen Erkenntnisse für den Antrag sind gesammelt wurden. Der Förderantrag zur Implementierung eines Energiemanagements ist nun zur Einreichung vorbereitet.
 
Investitionssumme beträgt ca. 266.000,- €
Davon für die:
§  Vergabe von Aufträgen: 134.000,- €
Installation Messtechnik, Zertifizierung EMS, Gebäudebewertungen, fachliche Unterstützung durch einen externen Planer
 
§  Gegenstände > 800 € Einzelpreis ca.  132.000,- €
Energiemanagementsoftware, Messtechnik, Stromzähler, Sensorik,
Wärmemengenzähler, Temperaturmesser, Steuer- und Regelungstechnik
 
Fördersatz. 70 %
Beantragte Zuwendung: 186.200,- €
Eigenanteil:79.800,- €
 
Laut Beschluss des Samtgemeinderates am 22.06.2023 soll mit der Antragstellung gleichzeitig die Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Begutachtung der samtgemeindeeigenen Gebäude und Empfehlung der Ausstattung mit geeigneter Messtechnik erfolgen.
 
Gemäß dem genannten Beschluss soll mit der Antragstellung gleichzeitig ein Ingenieurbüro beauftragt werden, um die samtgemeindeeigenen Gebäude zu begutachten. Das Ingenieurbüro soll außerdem Empfehlungen zur Ausstattung der Gebäude mit geeigneter Messtechnik abgeben.
 
Die Fördermittelmanagerin weist erneut darauf hin, dass die Begutachtung der Gebäude und die Ausstattung mit geeigneter Messtechnik Bestandteile des Förderantrags sind, da sie im Rahmen des Energiemanagements erfolgen. Die Beauftragung eines externen Planers vor dem Eingang des Förderbescheids wird als förderschädlich angesehen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann zwar beantragt werden, es müssen aber zwingende Gründe für einen Beginn vor dem Eingang des Förderbescheids angegeben und von der Bewilligungsstelle anerkannt werden.
Zwingende Gründe für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn können beispielsweise sein, dass das Energiemanagement eng mit einer anderen Maßnahme verbunden ist, die keinen Aufschub erlaubt. Ein weiterer Grund könnte sein, dass noch weitere Drittmittel zur Finanzierung des Vorhabens in Anspruch genommen werden, die an eine schnellere Umsetzungsfrist gebunden sind. In solchen Fällen kann ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden, der von der Bewilligungsstelle geprüft werden muss.
 
Frau Gebers stuft das finanzielles Risiko für die Samtgemeinde als sehr hoch ein, weil in unserem Fall kein zwingender Grund für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn (vorherige Beauftragung eines externen Planers) erkennbar ist.
Es ist wichtig, dass die Samtgemeindegremien diese Einschätzung berücksichtigen und sorgfältig abwägen, ob ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wirklich notwendig ist und ob sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Maßnahme auch ohne Förderung durchzuführen.
Wenn der Förderantrag spätestens bis zum 01.12.2023 eingereicht wird, gibt die Bewilligungsstelle an, dass der Projektzeitraum frühestens am 01.06.2024 beginnen kann. Die Bearbeitungszeiten für den Antrag betragen derzeit etwa 12 Monate. Das bedeutet, dass voraussichtlich erst zum Ende des Jahres 2024 mit einem Bewilligungsbescheid zu rechnen ist. In diesem Fall könnte es sinnvoll sein, bereits vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides mit den Vorbereitungen für die Vergabe zu beginnen, um die Umsetzung zu beschleunigen. 
Dies bedeutet, dass Ausschreibungen und/oder Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten durchgeführt werden können, jedoch unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Zuwendung. Es muss deutlich gemacht werden, dass ein Zuschlag oder Vertragsabschluss nur erfolgt, wenn die beantragte Zuwendung bewilligt wird.
 
Protokoll:
 
Rh Kloodt erklärt, die Fraktion von SPD und FDP spreche sich für Variante 2 aus, die Fördergelder seien gesichert in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig sei - wie von der Verwaltung angekündigt - im nächsten Bauausschuss der Energiebericht vorzustellen.
 
Rh Blank könne der Variante 2 ebenfalls zustimmen, er finde es jedoch bedauerlich, dass dieser Punkt sich erst 5 Monate nach der grundlegenden Beschlussfassung auf der Tagesordnung finde. Der Zeitraum sei zu lang.
 
SGBin Bockey halte es einerseits für nachvollziehbar, dass kürzere Bearbeitungszeiten wünschenswert seien. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass die Fördermittelmanagerin der Samtgemeinde Elbmarsch nicht in Vollzeit beschäftigt sei, sondern nur mit 30 Wochenarbeitsstunden. Diese übernehme für sämtlich Fördermittelangelegenheiten die Recherchearbeiten praktisch alleinig. Für den Förderantrag für ein Energiemanagement seien sehr umfangreiche zusätzliche Angaben erforderlich gewesen, etwa zu Baumasseangaben sämtlicher Gebäude, die teilweise, insbesondere für den älteren Gebäudebestand, für den solche Angaben nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens eruiert werden mussten, erst hätten erarbeitet werden müssen.
 
Rh Riek könne diese Rechtfertigung nachvollziehen, er verweist aber auch darauf, dass auch der Energiebericht noch nicht vorliege. Er erwarte, dass die Verwaltung so aufgebaut sei, dass sie in der Lage sei, der Politik solche Daten vorzulegen. Dem schließt sich Rh Krafft an, der zudem anmerkt, dass der Energiebericht gem. § 17 des Niedersächsischen Klimagesetzes zum 31.12.2023 hätte vorlegt werden müssen.
 
SGBin Bockey erklärt, § 17 NKlimG sehe in der Tat vor, dass jede Kommune bis zum 31.12.2023 einen Energiebericht vorlege, der die Kosten für Strom- und Heizenergie sowie die zugrundeliegenden Verbräuche enthalte und dies separat für die von der Kommune genutzten Gebäude aufführe. Diese Daten lägen - wie berichtet - ausführlich vor. Im Samtgemeindeausschuss am 23.11.23 habe man sich darauf verständigt, dass die Daten im Bauausschuss vorgestellt und von der Samtgemeindeverwaltung erläutert werden. Wenn dies gewünscht sei, könne selbstverständlich zwischen Weihnachten und Neujahr ein Bauausschuss anberaumt werden.
 
Rh Blank verweist darauf, dass es auch in der Vergangenheit durchaus Möglichkeiten gegeben hätte, den Bericht vorzulegen. Rh Eckermann könne sich damit abfinden, die Energiedaten im Januar vorgestellt zu bekommen.
Rh Krafft verweist auf gesetzliche Regelungen. Von Bürgenden werde erwartet, Gesetze einzuhalten, dies sollte auch der Anspruch an eine Verwaltung sein.

Beschluss (einstimmig):
 
Variante 2
Die Verwaltung wird unter Änderung des Beschlusses des Samtgemeinderates vom 22.06.2023 beauftragt, Fördermittel zum Aufbau eines Energiemanagements zu beantragen und nach Förderzusage mit der Maßnahmen zu beginnen.
Der voraussichtliche Eigenanteil in Höhe von 79.800 € wird bei Förderzusage im Jahr 2024 im Nachtrag 2024 ansonsten für das Jahr 2025 vorgesehen.

 



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Samtgemeinde Elbmarsch
Elbuferstraße 98, 21436 Marschacht
Tel.: 04176 9099-0
E-Mail: poststelle@sg-elbmarsch.de
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